Die TK eröffnet ihren Versicherten im Rahmen einer Satzungsleistung die Möglichkeit der osteopathischen Behandlung, wenn diese medizinisch geeignet ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ein Fortschreiten der Krankheit zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Der Anspruch setzt voraus, dass

– die osteopathische Behandlung durch einen Arzt veranlasst wird. Eine entsprechende formlose ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen.

– die Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen ist oder eine osteopathische Ausbildung absolviert hat, die zum Beitritt in einen Osteopathieverband berechtigt.

Leistungsumfang
Die TK übernimmt die Kosten für maximal sechs Sitzungen je Kalenderjahr und Versicherten. Erstattet werden 80 Prozent des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als 60 Euro pro Sitzung.

Abrechnung
Die Abrechnung für Ihre osteopathische Behandlung erfolgt wie bei einem Privatpatienten. Die Rechnung des Osteopathen bezahlen Sie zunächst selbst und reichen sie zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung im Original bei der TK ein. Die TK überweist dann den Erstattungsbetrag auf das von Ihnen angegebene Konto.

Leistungserbringer
Die Mitglieder der nachstehenden Verbände haben zum Beispiel eine entsprechende Qualifikation. Dort wird auch die Suche nach Therapeuten unterstützt.

bvo – Bundesverband Osteopathie e.V .
Register der traditionellen Osteopathen in Deutschland GmbH
Deutsche Gesellschaft für Osteopathische Medizin (DGOM) e.V.
Verband der Osteopathen Deutschland e.V.
Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie
DÄGO – die Deutsche Ärztegesellschaft für Osteopathie e.V.
erstellt am 07.12.11; zuletzt aktualisiert am 31.01.12
Quelle: TK