Das Sozialgericht Dortmund erkannte in seinem Urteil vom 13.11.2013 das Guillain-Barre-Syndrom mit Restlähmungen in den Beinen und einer Fußfehlstellung als Folge einer Impfung gegen Hepatitis A und B an. (AZ: S
7 VJ 601/09).

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hatte als zuständige Behörde den Impfschaden zunächst nicht anerkannt. Die Eltern des im Alter von zwei Jahren geimpften Jungen klagten nun erfolgreich.

Kommentar:

Die verklagte Versorgungsbehörde hatte vor Gericht offenbar als Argument angeführt, dass ein zum Zeitpunkt der Impfung vorhandener grippaler Infekt der eigentliche Auslöser der Lähmungserscheinungen gewesen sei.

Dies ist aus zwei Gründen bemerkenswert:

1. zeigt dies, dass die Versorgungsbehörden selbst rein erfundene
Argumente heranziehen, nur um einen Impfschaden nicht anerkennen
zu müssen (laut Gericht deuteten die – glücklicherweise
vorliegenden – Laborwerte des Jungen nicht auf einen grippalen
Infekt hin).
2. deutet diese Argumentation darauf hin, wie wichtig es ist, auf
keinen Fall in einen bestehenden Infekt hineinzuimpfen, auch
wenn die Gesundheitsbehörden und die Ständige Impfkommission
(STIKO) dies offiziell als unbedenklich ansehen

Ebenfalls bemerkenswert ist, dass die Anerkennung in „nur“ 5 Jahren und ohne Hinzuziehung eines Anwalts erfolgte. Die Anerkennungsverfahren laufen häufig wesentlich länger – oder eben so lange, bis die klagenden Eltern erschöpft aufgeben. Für Anwälte sind solche Anerkennungsverfahren häufig finanziell nicht attraktiv – entsprechend ist meist auch die Qualität der anwaltlichen Beratung. Dass die Eltern den Klageweg in die eigenen Hände genommen haben, mag hier den Ausschlag gegeben haben.

Wobei auch eine Rolle gespielt haben wird, dass es eine gute medizinische Dokumentation zum Zeitpunkt der Impfung gab. Deshalb mein Rat an alle Eltern, die mit ihrem Kind zum Impfen gehen: Lassen Sie sich vom impfenden Arzt für den Fall eines Falles schriftlich bestätigen, dass zur Zeitpunkt der Impfung kein Infekt vorlag…

–> Vollständiger Urteilstext:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166425&s0

 

Quelle:Newsletter“Impfentscheidung Nr.3/2014